Oö. Landesrechnungshof

Beteiligungsunternehmen

Viele Gebietskörperschaften – auf allen Ebenen (Bund, Länder, Gemeinden) – sind mittlerweile 100-Prozent- oder Mehrheitseigentümer an Unternehmungen, z. B. Kapitalgesellschaften wie etwa GmbHs. Unternehmensbeteiligungen der öffentlichen Hand entstanden historisch betrachtet häufig durch „Ausgliederung“. Damit ist nach der Begriffsdefinition des Landes die rechtliche Verselbstständigung von Aufgaben, die bislang von der Landesverwaltung wahrgenommen wurden, unter Aufrechterhaltung des Landeseinflusses gemeint. So wurden beispielsweise die Landesimmobilien 2002 teilweise in bestehende Unternehmungen übertragen und der verbleibende Rest in eine neu gegründete GmbH eingebracht. Die neu geschaffene Organisation hat eigene Organe und ein eigenes Rechnungswesen und scheint im Regelfall nur noch mit dem abzuführenden Gewinn oder zu übernehmenden Verlust im Trägerhaushalt auf. Es kann auch durch Verstaatlichungsgesetze zu Beteiligungen kommen.

Beim erwähnten Beispiel Landes-Immobilien GmbH stammen nahezu die gesamten Mittel vom Land (in Form von Mietzahlungen, Zuschüssen, Darlehen). Auch die Rückzahlung des von der Gesellschaft aufgenommenen Fremdkapitals sowie der Zinsenaufwand werden zu 100 Prozent vom Land bezuschusst. Andere Immobiliengesellschaften mit Landesbeteiligung werden ebenfalls in hohem Maß mit Landesmitteln finanziert. Angesichts der von den Beteiligungsunternehmen zu realisierenden Investitionsprojekte und deren Fremdfinanzierungen sollte Folgendes beachtet werden:

  • Ein wesentlicher Teil der Investitionskosten sollte bereits während der Bauphase aus dem Trägerhaushalt etwa über Zuschüsse finanziert werden, sodass der Fremdfinanzierungsbedarf insgesamt reduziert wird. Ebenso würde dadurch die zukünftige Belastung des Trägerhaushaltes verringert, da ab Inbetriebnahme zeitgleich die Kosten für den Betrieb und die Errichtung zu finanzieren sind. Dieser Grundsatz sollte vor allem bei Investitionsvorhaben, deren Betrieb nicht zu Kosteneinsparungen, sondern zu zusätzlichen Belastungen führt, beachtet werden.

  • In Ergänzung zu bereits vorhandenen Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Gebietskörperschaft und seinem Beteiligungs- bzw. Immobilienunternehmen sollten konkrete Zahlungs-(Tilgungs-)Pläne, sofern diese nicht vorhanden sind, erstellt und diese auch eingehalten werden. Damit sollte vor allem die finanzierende Gebietskörperschaft Planungssicherheit über Höhe und Zeitpunkt des künftigen Kapitalbedarfs aufgrund solcher langfristiger Verpflichtungen bekommen.

  • Tilgungsfreie Zeiträume zu Beginn von Darlehenslaufzeiten sollte es – bei ohnedies langen Laufzeiten – nur in begründeten Ausnahmenfällen geben.
  • Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbarem Anlagevermögen, wie etwa Gebäude, sind nach dem Unternehmensgesetzbuch auf die voraussichtliche wirtschaftliche Nutzungsdauer zu verteilen. Damit wird der Wertminderung der Anlage, die durch die Nutzung bzw. den Zeitablauf eintritt, Rechnung getragen. Realistische Nutzungsdauern sollten bei der Erstellung der Finanzierungsmodelle als Grundlage herangezogen werden, da am Nutzungsende Reinvestitionserfordernisse und somit erneuter Finanzmittelbedarf vorliegen.
  • Das gesamte Fremdkapital sollte getilgt sein, bevor Reinvestitionen und wesentliche Sanierungsmaßnahmen notwendig sind. Somit wäre bei der Laufzeit auf Fristenkonformität zu achten, das heißt die Laufzeit der Finanzierung sollte die Lebens- bzw. Nutzungsdauer des Investitionsgutes nicht wesentlich überschreiten.

  • IP Planung Neubau Musiktheater (Pkt. 34/2010)
  • IP Finanzierung von Immobiliengesellschaften des Landes (Pkt. 4, 5, 12, 14, 19, 25, 27, 29, 31/2013)
  • IP Fachhochschule - strategische Ausrichtung (Pkt. 35/2019)

Die Gebietskörperschaft sollte, sofern sein Beteiligungsunternehmen mehrere Teilbetriebe führt und diese Verluste erwirtschaften, eine einheitliche Regelung zur Abgangsdeckung treffen. Dabei wäre es sinnvoll, eine Höchstgrenze zu setzen, ab deren Überschreiten die Verluste nur mit gesonderter Genehmigung der Gebietskörperschaft getragen werden.

Wenn ein anderer Rechtsträger an die Gebietskörperschaft Investitionsbeiträge zahlt, die für Projekte seines Beteiligungsunternehmens bestimmt sind, sollten diese Beiträge zur Gänze noch im selben Jahr an die Gesellschaft weitergeleitet bzw. für diese Projekte verwendet werden.

Aus Risikogesichtspunkten sollte ein Unternehmen, das überwiegend in öffentlichem Eigentum steht, im Bereich der Daseinsvorsorge eher organisch (d. h. durch Aufbauen und Entwickeln von Geschäftsfeldern) und nicht überwiegend durch Akquisitionen wachsen. Dies gilt jedenfalls, wenn einzelne zugekaufte Bereiche hinsichtlich des Umfangs der Geschäftstätigkeit für das Unternehmen wesentlich sind.

Beteiligungsunternehmen von Gemeinden sollten sich den Prüfungszuständigkeiten des Landes und des jeweiligen Prüfungsausschusses unterwerfen.