Oö. Landesrechnungshof

Finanzierungsformen und -alternativen

Hinsichtlich der Finanzierungsquellen gibt es nach einschlägiger Fachliteratur verschiedene Kriterien für deren Unterteilung. So können die Quellen nach der Herkunft des Kapitals (Außen- versus Innenfinanzierung), nach den Kapitalgebern (Eigen- versus Fremdfinanzierung) und nach der Häufigkeit (laufende oder besondere Finanzierung) gegliedert werden. Unter Fremdfinanzierung ist die Kapitalbereitstellung von nicht im Betrieb befindlichen Financiers zu verstehen. Sie stellt zugleich eine Form der Außenfinanzierung dar und umfasst etwa den Bankkredit mit all seinen Unterarten (Abstattungskredit mit Pauschal- oder Kapitalraten, Darlehen etc.). Ergänzende oder alternative Finanzierungsformen sind Leasing- oder Mietmodelle.

Mietmodelle, die zur Realisierung von Investitionen vorgeschlagen werden, beinhalten gegebenenfalls Risiken, die sie von klassischen Mietverhältnissen unterscheiden. Vom Mieter – im Regelfall die investierende Gebietskörperschaft – zu übernehmende Risiken könnten z. B. sein: Baukostensteigerungen, höhere Zinsenaufwendungen infolge der Zinssatzentwicklung, Haftungsübernahmen. Sollte ein Mietmodell für ein geplantes Vorhaben angedacht werden, wäre ein Wirtschaftlichkeitsvergleich zwischen dem Mietmodell und einer herkömmlichen Finanzierung von der Gebietskörperschaft nachweislich anzustellen sowie die Chancen und Risiken abzuwägen. Allfällig vorhandene komplexe Systeme an Finanzverpflichtungen sollte nach Möglichkeit reduziert und bei neuen Projekten künftig verstärkt auf konventionelle Darlehens- und Eigenfinanzierungen zurückgegriffen werden.

Zur Finanzierung von Investitionsvorhaben sollten zunächst vorhandene Rücklagen angegriffen und der restliche Finanzmittelbedarf, soweit erforderlich, über Fremdkapitalaufnahmen gedeckt werden. Dabei wären zweckgebundene Einnahmen, die vorübergehend einer Sonderrücklage zugeführt wurden, entsprechend ihrer gesetzlichen Zweckwidmung zu verwenden. Dies trifft z. B. auf die Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern zu.