Oö. Landesrechnungshof

Rechtliches

  

Das Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) galt bis auf den 3. Gesetzesteil „Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber“ für (klassische) öffentliche Auftraggeber. Das sind in erster Linie Bund, Länder und Gemeinden, aber auch spezifizierte Einrichtungen fallen darunter. Solche Einrichtungen sind häufig Beteiligungsunternehmen der Gebietskörperschaften. Bankenleistungen zählten laut Anhang III des BVergG 2006 zu den „prioritären Dienstleistungen“. In diesem Anhang wurde allerdings auf die unter § 10 Z. 11 getroffene Ausnahme verwiesen, wonach die Vergabevorschriften u. a. nicht für „Verträge über Instrumente der öffentlichen Kreditpolitik“ galten. Nach Rechtsauffassung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst bedeutete diese Ausnahmebestimmung, dass Kapitalbeschaffungen im Rahmen des öffentlichen Schuldenmanagements zur Gänze nicht in den Anwendungsbereich des BVergG 2006 fielen. Hingegen unterlagen Darlehens- oder Kreditaufnahmen für Gebührenhaushalte (z. B. Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit) sehr wohl den gesetzlichen Vergabevorschriften, da Kapitalbeschaffungen in diesem Bereich nicht dem Schuldenstand gemäß den Maastricht-Kriterien (öffentliche Schulden) zuzurechnen waren bzw. nicht der öffentlichen Schuldbedeckung dienten. Für den ausgenommenen Bereich der „öffentlichen Kreditpolitik“ galt, die Gebarungsgrundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten. Es sollte daher ein insgesamt funktionierendes Darlehens- bzw. Schuldenmanagement vorhanden sein.

Ab 21.08.2018 ist das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) – mit den in § 376 erwähnten Ausnahmen – in Kraft und zugleich das Bundesvergabegesetz 2006 außer Kraft getreten. Infolgedessen findet das BVergG 2018 auf Darlehens- oder Kreditaufnahmen etwa für Gebührenhaushalte keine Anwendung mehr, da die (Nicht-)Zuordnung zu öffentlichen Schulden keine Relevanz mehr hat. Weiterhin gelten jedoch die erwähnten Gebarungsgrundsätze, um bestmögliche Konditionen zu erhalten.

Die Gemeinde kann bzw. muss unter bestimmten Voraussetzungen auf Basis des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), der . Bauordnung 1994, des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, des . Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 und des Oö. Wasserversorgungsgesetzes 2015 verschiedene (Interessenten-)Beiträge vorschreiben. Die Beitragsart bzw. -bezeichnung hängt davon ab, ob ein Grundstück unbebaut oder bebaut, aufgeschlossen oder nicht aufgeschlossen, anschlusspflichtig oder nicht anschlusspflichtig und damit zusammenhängend bautechnisch angeschlossen oder (noch) nicht bautechnisch angeschlossen ist. Die Gemeinde sollte die Beiträge mit Blick auf die Finanzierung des Gemeindehaushaltes ab Eintreten der gesetzlich definierten Sachverhalte bzw. Ereignisse vorschreiben und bei Säumigkeit die Verjährungsfristen im Auge behalten:

  • Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 Oö. ROG 1994 kann eine Gemeinde Vereinbarungen mit den Grundeigentümern über die zeitgerechte und widmungsgemäße Nutzung von Grundstücken sowie die Tragung von Infrastrukturkosten, welche diese Grundstücke betreffen, abschließen. Die vom Oö. Gemeindebund und Österreichischen Städtebund erarbeiteten Mustervereinbarungen sollten dafür herangezogen werden. Nach Auslegung weiterer gesetzlicher Bestimmungen durch den LRH sollten diese vom Grundeigentümer verlangten Infrastrukturbeiträge ausschließlich für die Herstellung technischer Infrastruktur (Kanal, Wasser, Straße, Beleuchtung) verwendet werden. Zudem wären diese Beiträge auf den nach § 19 der Oö. Bauordnung 1994 vorzuschreibenden „Verkehrsflächenbeitrag“ anzurechnen.

  • Laut § 25 Abs. 1 Oö. ROG 1994 hat die Gemeinde Eigentümern von Grundstücken/Grundstücksteilen, die als "Bauland" gewidmet und unbebaut sind, bei vorhandener Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, Wasserversorgungsanlage oder eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben. § 25 Abs. 2 Oö. ROG 1994 bestimmt, dass die Zahlungspflicht bis zur Vorschreibung der Beiträge nach § 1 Abs. 1 lit. a und lit. b Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 (Kanal- und Wasserleitungs-Anschlussgebühr) und nach §§ 19 und 20 Oö. Bauordnung 1994 (öff. Verkehrsflächen der Gemeinde) oder bis zur Entrichtung der privatrechtlichen Anschlussgebühr besteht und nur insoweit, als die Aufschließung tatsächlich erfolgt ist. Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. ROG 1994 ist ein Grundstück aufgeschlossen, wenn es selbstständig bebaubar ist und vom Kanal- oder Wasserleitungsstrang nicht mehr als 50 m entfernt liegt oder durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde im Sinn der Oö. Bauordnung 1994 aufgeschlossen ist. § 25 Abs. 5 Oö. ROG 1994 legt fest, dass die Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben hat, wobei der Aufschließungsbeitrag  verteilt auf fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre zu je 20 Prozent fällig wird. Bereits geleistete Beiträge für die im Abs. 2 genannten Infrastruktureinrichtungen sind indexiert anzurechnen. Eine Vorschreibung kann unterbleiben, soweit die tatsächlich anfallenden Infrastrukturkosten auf Grund einer Vereinbarung nach § 16 Abs. 1 bereits vollständig entrichtet wurden. § 26 Abs. 5 Oö. ROG 1994 wiederum bezieht sich auf den geleisteten Aufschließungsbeitrag, der bei der Vorschreibung der Interessentenbeiträge betreffend Abwasserentsorgung (Z. 1), Wasserversorgung (Z. 2) oder öffentliche Verkehrsflächen der Gemeinde (Z. 3) indexiert anzurechnen ist.

  • § 28 Abs. 1 Oö. ROG 1994 bestimmt, dass die Gemeinde Eigentümern von Grundstücken/Grundstücksteilen, die als "Bauland" gewidmet und unbebaut sind, bei vorhandener Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage oder Wasserversorgungsanlage einen Erhaltungsbeitrag vorzuschreiben hat – auch in Folgejahren. Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. besteht die Zahlungspflicht ab dem 5. Jahr nach der Vorschreibung des entsprechenden Aufschließungsbeitrags. Sie endet mit dem Anschluss an die im § 26 Abs. 5 Z. 1 und 2 genannten Anlagen oder der Entrichtung der entsprechenden privatrechtlichen Anschlussgebühr.

Die grundlegende Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern hinsichtlich Gesetzgebung und Vollziehung von Angelegenheiten wird im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geregelt, und zwar in den Artikeln 10 bis 15. Gemäß Artikel 15a können Bund und Länder untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen. Mitbetroffen von dieser Kompetenzverteilung sind dabei auch die Gemeinden, ebenso wie die Finanzierung. Durch die verfassungsmäßige Aufgabenverteilung selbst besteht bereits eine gewisse Komplexität, die durch 15a-Vereinbarungen in organisatorischer und finanzieller Hinsicht noch gesteigert wurde. Verbesserungsvorschläge beziehen sich daher etwa bei den nachstehend angeführten Themenbereichen auf eine Vermeidung zu komplexer Strukturen bzw. die Präzisierung von Vereinbarungen:  

  • Schulwesen: Die Finanzierung von Infrastruktur und Personal für ganztägig geführte, allgemeinbildende Pflichtschulen ist komplex. Für eine Vereinfachung des Finanzierungssystems wäre eine Entflechtung des gesamten Schulsystems und der Finanzierungsströme nötig.

  • Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen: Die Finanzierungsstrukturen für Lehrer im Vollzugsbereich des Landes sind unsystematisch. Die Finanzierung der Besoldungskosten sollte vereinheitlicht werden. Bei Finanzausgleichs-Verhandlungen wäre überdies darauf hinzuwirken, dass entsprechend den Grundsätzen des § 4 Finanzausgleichsgesetz eine Mitfinanzierung der Aktivitätsbezüge der Landeslehrer an den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen seitens des Bundes in Höhe von grundsätzlich 50 Prozent erreicht wird. Zudem sollte geprüft werden, ob jene Personalressourcen, die über die Vergütung des Bundes hinausgehen, reduziert werden können.

  • Universitäts- und Hochschulwesen (Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung): In Ergänzung zu den rechtlichen und finanziellen Aufgaben des Bundes wurde eine 15a-Vereinbarung geschlossen, die eine organisatorische und finanzielle Beteiligung des Landes an der Errichtung und am Betrieb einer Medizinischen Fakultät der Johannes Kepler Universität regelt. In letzter Konsequenz kam es zu einer Umverteilung zwischen den Gebietskörperschaften und zu einem erhöhten Administrationsaufwand. Durch das Abgehen von der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung werden Klarheit und Transparenz der öffentlichen Haushalte geschmälert. Dies führte dazu, dass es zahlreicher weiterer Verträge und Klarstellungen bedarf, um Schnittstellen zu definieren und einen reibungslosen laufenden Betrieb zu gewährleisten. Finanzierungsvereinbarungen etc. sollten bei vorhandenen Interpretationsspielräumen präzisiert werden, um Divergenzen vorzubeugen.

  • Kindergartenwesen: Das Kinderbetreuungs- und Finanzierungssystem für alle Unter-Sechsjährigen sollte grundlegend vereinfacht werden. Das Ziel sollte sein, die Aufgaben-, Ausgaben- und Finanzierungsverantwortung für alle Unter-Sechsjährigen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Kompetenzen in einer Hand zu konzentrieren. Der Verwaltungsaufwand durch die Mehrfachadministration auf verschiedenen Ebenen (Bund, Land, Gemeinden, Träger) und innerhalb einer Gebietskörperschaft wäre zu vermeiden bzw. zu verringern. Das mit dem Finanzausgleichsgesetz 2017 ermöglichte Pilotprojekt zur aufgabenorientierten Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden sollte vom Land für Vereinfachungen in seinem Zuständigkeitsbereich genutzt werden.

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) regelt unter § 6 Abs. 6, dass politische Parteien keine Spenden annehmen dürfen von z. B. öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 Prozent beteiligt ist. Unter Politische Parteien sind laut § 2 Abs. 1 PartG alle territorialen und nicht territorialen Teilorganisationen zu subsumieren. Spenden können laut gesetzlicher Definition auch Sachleistungen sein. Da das Spendenannahmeverbot ab 1. Juli 2012 rechtswirksam ist, sollten bestehende Altverträge dahingehend untersucht werden, ob Sachleistungen an politische Parteien durch nicht marktübliche Miet- oder Pachtzinse vorliegen. Das PartG sieht unter § 10 Abs. 7 Geldbußen als Sanktionsmöglichkeit bei Verstoß gegen § 6 Abs. 6 vor.