Oö. Landesrechnungshof

Förderungsprozess

Förderungen sind nach einem definierten Standardprozess abzuwickeln. Risiken sind durch ein entsprechendes Risikomanagement abzudecken. Potentiellen Interessenkonflikten mit Rechtspersonen, die in Förderungsfällen sowohl als Berater des Antragstellers als auch als Gutachter des Förderungsgebers tätig werden können, sollte durch Klärung und Festlegung möglicher Rollen und Zusammenarbeitsformen präventiv entgegengewirkt werden.

Die Auszahlung der Förderung sollte erst nach Erfüllung aller Voraussetzungen erfolgen. Die „Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes “ beinhalten etwa konkret die Vorgabe, dass möglichst schon mit dem Ansuchen – spätestens aber vor Flüssigmachung einer Förderung – eine Förderungserklärung (ein Förderungsvertrag) rechtsverbindlich unterfertigt vorzulegen ist. Hinsichtlich der Unterschriftserfordernisse wäre Rechtssicherheit – für alle Antragswege (in Papierform und für Online-Anträge) – für alle Beteiligten zu schaffen. Die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur sollte forciert werden. Eine Voraussetzung für die Auszahlung kann beispielsweise auch die Vorlage eines Konsolidierungskonzeptes für eine Gemeindeeinrichtung sein, für die Bedarfszuweisungsmittel unter dieser Bedingung gewährt wurden.

Die ordnungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel ist anhand von Dokumenten und Vor-Ort-Kontrollen zu prüfen. Es soll sichergestellt werden, dass Form und Vorlagetermin des Verwendungsnachweises (VWN) im Bewilligungsschreiben angegeben sind. Seitens des Förderungsempfängers nicht termingerecht vorgelegte VWN sollten in Zukunft verstärkt eingefordert werden. Ein geeignetes Monitoring betreffend die Fälligkeit des VWN wäre sicherzustellen.

Die Allgemeinen FRL legen fest, dass die zugesagten Fördermittel nach Bedarf flüssig gemacht werden sollen. Sofern diese gelten, sollten die Auszahlungen vermehrt in Teilbeträgen anstatt einmalig in voller Höhe erfolgen.

Finanzierungsvereinbarungen für Förderprojekte sollten klaren Regeln unterliegen.

Bei Förderungen, die dem Charakter einer Anschubfinanzierung entsprechen, sollte die Weiterfinanzierung rechtzeitig geklärt werden.

Im Rahmen der Förderungsabwicklung – von der Antragseinreichung bis zur Auszahlung der Förderung – gelangen verschiedene Regelwerke zur Anwendung. Für eine Vielzahl an Förderungen, die im Voranschlag des Landes vorgesehen sind, gelten die „Allgemeinen Förderungsrichtlinien (FRL) des Landes “ sowie die „Interne Förderungsrichtlinie für die bewirtschaftenden Stellen“. Häufig gelten zusätzlich die „Richtlinien für das Kostendämpfungsverfahren“ (KDV-RL), und zwar bei Hochbauvorhaben von Gemeinden (ausgenommen Statutarstädte), Gemeindeverbänden, Vereinen, privaten Rechtsträgern usw., wenn dafür Bedarfszuweisungen und/oder Landeszuschüsse gewährt werden. Diese von der . Landesregierung beschlossenen Richtlinien sind, sofern sie anzuwenden sind, als verbindliche Vorgaben zu betrachten und sollten bei der Förderung von Baumaßnahmen eingehalten werden. Dabei sollte ein stärkerer Fokus als bisher auf die in den KDV-RL festgelegte Bedarfsprüfung, die vor einer Antragstellung zu erfolgen hat, gelegt werden. Abgesehen von den erwähnten Richtlinien können andere, auch zusätzliche Richtlinien (z. B. Standards für Raumerfordernisprogramme, Sonderrichtlinien, Richtlinien zum Modell der „Gemeindefinanzierung Neu“ ab 01.01.2018) zur Anwendung kommen. Sofern etwa Sonder-FRL gelten, die über die Allgemeinen FRL hinausgehende Bestimmungen und Auflagen aufweisen, sollten diese in die Förderungserklärung mit einbezogen werden.

Förderungen sollten auf Basis von z. B. Fach-FRL von der jeweils zuständigen Abteilung und nicht vom zuständigen Mitglied der Oö. Landesregierung abgewickelt werden.

Auf den von der Förderungsstelle zur Verfügung gestellten Antragsformularen sollte nach Möglichkeit ersichtlich gemacht werden, für welche Förderungsarten es zu verwenden ist. Vom Antragsteller verlangte Bestätigungen und Selbstverpflichtungen sollten entweder vor der Unterschrift am Antrag positioniert oder in der gegebenenfalls beigefügten, ebenfalls zu unterfertigenden Förderungserklärung enthalten sein. Die Förderstelle sollte trotz der verlangten Selbstverpflichtungen und Bestätigungen des Antragstellers die im Förderungsantrag gemachten Angaben stichprobenartigen Kontrollen unterziehen, soweit es ihr rechtlich und mit den vorhandenen Ressourcen möglich ist.

Angesichts des auf allen Ebenen angestrebten Ausbaus der Digitalisierung sollten im Bereich der Antragseinreichung weitere Verbesserungen, etwa die Möglichkeit zur Online-Antragstellung mit Dokument-Hochladefunktion, erreicht werden.

Alle Dokumente, die zu einem Förderungsantrag gehören, sollten auch im digitalen Förderungsakt abgelegt werden (z. B. ZVR-Auszug). Ebenso sollten alle VWN-Dokumente lückenlos im Förderungsakt – nur wenn sinnvoll auch im Aufsichtsakt – abgelegt werden.