Oö. Landesrechnungshof

Bauprojekte - (1) Projektvorbereitung

Für Investitionsprojekte sollten Folgekosten berechnet und in der mittelfristigen Finanzplanung berücksichtigt werden. Folgekosten sollten bereits in der Vorprojektphase (Projektinitiierung) ermittelt werden, um den Projektverantwortlichen wichtige Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung zu stellen.

Energieeffizienzmaßnahmen beeinflussen wesentlich die Objekt-Folgekosten, die  laut ÖNORM B 1801-2 einen wesentlichen Teil der Lebenszykluskosten darstellen. Auch wenn diese Maßnahmen gegebenenfalls über die definierten (Mindest-)Qualitätsanforderungen hinausgehen und nur bei Verfügbarkeit freier Investitionsmittel zur Beauftragung eingeplant sind, sollte über deren Umsetzung erst entschieden werden, wenn die Investitions-, Erhaltungs- und Betriebskosten gemeinsam über einen überschaubaren Zeitraum betrachtet wurden. Bei nachweisbar kurzen Amortisationszeiten sollten die Energieeffizienzmaßnahmen möglichst umgesetzt werden.

Die . Landesregierung hat die seit 1992 geltenden Richtlinien für das Kostendämpfungsverfahren zuletzt mit Beschluss vom Juli 2018 aktualisiert. Ziele dieses Verfahrens sind u. a. ein sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Einsatz von finanziellen Mitteln sowie die langfristige Sicherung des Haushaltsgleichgewichts der Gemeinden. Es gilt für alle von der Landesregierung durch Bedarfszuweisungen und/oder Landeszuschüsse geförderten Hochbauvorhaben von Gemeinden (ausgenommen Statutarstädte) und Gemeindeverbänden sowie von Vereinen, privaten Rechtsträgern usw. Für die Durchführung des Kostendämpfungsverfahrens sind die verschiedenen Fachabteilungen, etwa im Bereich der Alten- und Pflegeheime die Abteilung Soziales, sachlich zuständig. Dieses Verfahren sollte lückenlos angewandt werden.

Im Zuge von Vergaben von Planungsleistungen im Rahmen der Projektvorbereitung wurden auch Unternehmen beauftragt, welche in Folge den Zuschlag für die gesamte Planung des Vorhabens erhielten. Der LRH verweist dabei auf die Bestimmungen des § 20 Abs. 5 BVergG 2006 und empfiehlt, Unternehmen, welche später an der Ausschreibung teilnehmen, in Vorarbeiten zum Auftrag nicht einzubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn gemäß BVergG 2006 eine Direktvergabe zulässig ist.

Das Bauprojektmanagement, das heißt die Projektleitung und die Projektsteuerung sind wesentliche Bauherrenaufgaben. Der Bauherr (Projektauftraggeber) hat die zentrale Rolle inne und entscheidet die Rahmenvorgaben für das Projekt. Die Projektleitung übernimmt die übergeordnete Führung des Projektes und vertritt den Bauherrn. Die Bau-Projektsteuerung kann an spezialisierte Konsulenten vergeben werden, welche die Projektleitung des Bauherrn unterstützen. Die „Prozessführung“ für die Leistungsbereiche „Planung“, „Errichtung“, „Bewirtschaftung“ (Facility Service) und „Finanzierung“ übernimmt entweder der Bauherr selbst oder wird an Externe ausgelagert. Die Leistungen der örtlichen Bauaufsicht finden sich in den Leistungsbereichen Planung (Qualitätssicherung Ausführung) und Errichtung (Vor-Ort-Koordination). Liegen beim Bauherrn angesichts durchzuführender, v. a. komplexer Bauprojekte nicht ausreichend Personalressourcen oder Know-how vor, sollte er die Steuerungs- und Überwachungsaufgaben an externe Konsulenten vergeben, welche seine Interessen für ihn wahrnehmen. Ansonsten müssten die zur gleichzeitigen Durchführung eingeplanten Bauvorhaben reduziert, das Know-how bzw. das Projektmanagement verbessert und/oder mehr Bedienstete zur qualitätsvollen Aufgabenbewältigung eingesetzt werden.