Oö. Landesrechnungshof

Aufbauorganisation, politische Organe

In der Oö. Gemeindeordnung 1990 sind die Organe einer Gemeinde (Gemeinderat, Gemeindevorstand/Stadtrat und Bürgermeister) und deren Zuständigkeiten gesetzlich definiert. Die Zuständigkeitsbestimmungen, die gerade für Beschlussfassungen wesentlich sind, sollten ausnahmslos eingehalten werden.

Bei wirtschaftlichen Unternehmungen einer Gemeinde (z. B. GmbH) hat der Bürgermeister die Gemeinde in ihrer Funktion als Unternehmenseigentümerin zu vertreten. Dabei wäre zu beachten, dass der Gemeinderat bzw. die Gemeindeorgane weitreichende Kompetenzen haben und der Bürgermeister bei Ausübung des Stimmrechtes an die Gemeindeorgan-Beschlüsse gebunden ist. Konkret unterteilt sich die Kompetenz des Bürgermeisters einerseits in Geschäftsführung (Innenverhältnis) und Vertretungsbefugnis (Außenverhältnis), andererseits in Entscheidungs- und Handlungskompetenz. Als Vertreter der Gemeinde vertritt der Bürgermeister die Gemeinde bei der Wahrnehmung ihrer Rechte an einer im Gemeindeeigentum stehenden Gesellschaft nach außen. Im Innenverhältnis fällt die Wahrnehmung der Eigentümerrechte grundsätzlich unter den Tatbestand der Verwaltung des Gemeindeeigentums und damit in die Alleinzuständigkeit des Bürgermeisters. Der Gemeinderat hat in diesem Zusammenhang grundsätzlich nur eine eingeschränkte Zuständigkeit. Die Kompetenz des Bürgermeisters ist aber insoweit begrenzt, als im Rahmen der Verwaltung des Gemeindeeigentums abgeschlossene Vereinbarungen bzw. eingegangene Verpflichtungen mit weittragender finanzieller, wirtschaftlicher oder politischer Bedeutung bzw. die über die Erhaltung und Sicherung des Gemeindevermögens hinausgehen, nicht in die Zuständigkeit des Bürgermeisters fallen. Die Zuständigkeit des Bürgermeisters reduziert sich damit im Wesentlichen auf regelmäßig wiederkehrende Aufgaben, die der laufenden (ordentlichen) Geschäftstätigkeit zuzuordnen sind.

Zu den außerordentlichen Geschäften und Maßnahmen, die der Bürgermeister als Eigentümervertreter daher auch jedenfalls vor Beschlussfassung dem Gemeinderat zur Zustimmung vorzulegen hat, zählen daher jedenfalls die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses oder die Entlastung der Geschäftsführer. In diesen Fällen ist der Bürgermeister daher verpflichtet, aktiv Beschlüsse der Gemeindeorgane einzuholen; an diese ist er dann in der Generalversammlung gebunden.

Bei einer bevölkerungsreichen Gemeinde mit umfangreichem Leistungsangebot sollte die interne Revision als eigene Stabstelle der Stadtamtsdirektion eingerichtet werden. Sie sollte weitgehend unabhängig prüfen können und sich klar von den Aufgaben des Controllings abgrenzen.

Die zur Realisierung von Infrastrukturvorhaben und aus Gründen der Steuerersparnis von vielen Gemeinden gegründeten Kommanditgesellschaften haben als Gesellschafter einen Infrastrukturverein (Komplementär) und die Gemeinde selbst (Kommanditistin). Die Leitungsorgane und/oder Geschäftsführungsorgane des Vereines sind in der Regel mit Gemeindebediensteten (ohne zusätzliche Entschädigungen) besetzt, für die – ohne juristisch fundierter „Freizeichnungserklärung“ – die Haftungsbestimmungen nach § 23 Vereinsgesetz 2002 gelten. Zur Verringerung der Haftungsrisiken für die Vereinsorgane sollten aktuelle Freizeichnungserklärungen, die vom Gemeinderat beschlossen worden sind, vorliegen.

Das Oö. Landesverfassungsgesetz legt fest, dass die Landesregierung dem Landtag alljährlich einen Voranschlag über den Landeshaushalt (Einnahmen und Ausgaben) des folgenden Verwaltungsjahres vorzulegen hat und der vom Landtag beschlossene Voranschlag die Grundlage für die Gebarung des Landes ist. Die Vorlage von Nachträgen zum Voranschlag im Lauf eines Finanzjahres ist möglich. Zudem kann der Landtag die Landesregierung ermächtigen, dass diese innerhalb bestimmter Grenzen Ausgaben tätigt, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind oder dessen Ansätze übersteigen. Alle über diese Ermächtigungen hinausgehenden Mehrausgaben bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Landtag in einem Nachtragsvoranschlag. Im Fall, dass am Jahresende offene Verpflichtungen in dem Sinne bestehen, dass Zahlungen im abgelaufenen Jahr fällig (geworden) sind und nicht bedeckt werden können, wäre eine nachträgliche Beschlussfassung des Landtags herbeizuführen.

Die von der Landesregierung beschlossene Haushaltsordnung sieht vor, dass rechtsverbindliche Verpflichtungen, welcher Art immer, zur Leistung von Ausgaben, die das Land über das laufende Verwaltungsjahr hinaus belasten, nur mit Genehmigung des Oö. Landtags eingegangen werden dürfen. Ebenso wurde festgelegt, dass dies auch für den Abschluss von Verträgen gilt, deren Erfüllung die veranschlagten Ausgaben übersteigen würde. Zusagen des Landes bzw. Verträge über die Gewährung von Förderungen, deren Auszahlung sich über mehrere Jahre erstreckt, sollten eine definierte „Vorbehaltsklausel“ enthalten, wenn die Subventionen unverbindlich, d. h. vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch den Oö. Landtag im jeweiligen Landesvoranschlag, in Aussicht gestellt werden. Andernfalls bedarf es der Genehmigung von mehrjährigen Förderungen durch den Oö. Landtag. Unverbindliche Mehrjahreszusagen sind zwar vom Oö. Landtag nicht zu genehmigen, sollten diesem Organ aber trotzdem im Weg der Direktion Finanzen einmal jährlich zur Kenntnis gebracht werden. Es sollte landesintern ein vollständiger Überblick auch über diese offenen Förderungsvolumina zur Abschätzung künftiger Budgetbedarfe und für Steuerungszwecke vorhanden sein. Informationen zu Mehrjahresverpflichtungen und in Aussicht gestellten, offenen Förderungen sollten dem Oö. Landtag in einer aussagekräftigen, transparenten und nachvollziehbaren Weise einheitlich und strukturiert dargelegt werden.

Im Bereich Immobilienmanagement sollte es (trotz geteilter Zuständigkeiten innerhalb des Amtes der Oö. Landesregierung) einen Gesamtüberblick über alle vermieteten Liegenschaften des Landes – einschließlich wesentlicher Parameter wie etwa Entgelt pro Quadratmeter – geben. Auf Basis dieser an zentraler Stelle gesammelten und dadurch rasch verfügbaren Immobiliendaten wird eine bessere Bewertung, Steuerung und Verwaltung des Landesvermögens ermöglicht. Als zentrale Stelle käme die Landes-Immobilien GmbH oder die amtszugehörige Abteilung Gebäude- und Beschaffungs-Management in Frage.

Der jährliche Landtagsbeschluss zum Voranschlag des Landes enthielt bzw. enthält regelmäßig eine Wertgrenze für Investitionsvorhaben und Maßnahmen, ab deren Überschreiten eine Genehmigung durch das Kollegialorgan Oö. Landesregierung erforderlich war bzw. ist. Mit Umstellung auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) erfolgte ab dem VA 2020 insofern eine Beschlusstextänderung, als auf die Ermittlung des Wertes „Beiträge Dritter nicht auf diesen Betrag anzurechnen sind“. Im Sinn von mehr Transparenz und Information bei Großprojekten sollte diese Ausnahme zur Einrechnung von Beiträgen Dritter aufgehoben werden.

Werden Aufgaben aus Angelegenheiten, für die das Land verfassungsrechtlich zuständig ist, an andere Behörden übertragen, sollte klar und rechtsverbindlich festgelegt werden, welche Aufgaben und Leistungen vom eigenen Geschäftsapparat erbracht werden müssen. Diesbezügliche fachliche Ressourcen sollten daher zur Verfügung gestellt werden. Sicherzustellen wäre jedenfalls, dass dem obersten Vollzugsorgan des Landes ein Hilfsapparat für die Ausübung seiner Aufgaben z. B. als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zur Verfügung steht.

Für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte einer GesmbH müssen die erforderlichen Beschlüsse von der Generalversammlung eingeholt werden.