Oö. Landesrechnungshof

Aufsicht

Das Land hat laut den festgelegten Rahmenbedingungen in der Oö. Gemeindeordnung (Landesgesetz) das Aufsichtsrecht über die Gemeinde und deren eigenen Wirkungsbereich auszuüben. Aufsichtsbehörde ist die Oö. Landesregierung, aber auch die Bezirkshauptmannschaften nehmen im Namen der Oö. Landesregierung die Aufsicht wahr. Es bestehen folgende Ansätze zur Verbesserung der Aufsicht:

  • Die in der Oö. Gemeindeordnung vorgesehenen Aufsichtsinstrumente stellen ein Mindestmaß im Vergleich zu anderen Bundesländern dar. Es sollte das Spektrum möglicher Aufsichtsinstrumente analysiert und die landesgesetzliche Grundlage adaptiert bzw. erweitert werden, um wirksame und praktikable Aufsichtsmittel frühzeitig anwenden zu können.
  • Die Oö. Gemeindeordnung legt bestimmte Genehmigungspflichten fest, etwa wenn die für ein Bauvorhaben der Gemeinde benötigten Geldmittel eine bestimmte Wertgrenze überschreiten. Vor Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung darf die Gemeinde laut Gesetz keine das Bauvorhaben betreffende Verpflichtungen eingehen. Die Oö. Gemeindeordnung sollte der Aufsichtsbehörde die Erteilung derartiger Genehmigungen ausschließlich vor Baubeginn erlauben.
  • Die Oö. Gemeindeordnung führt als Aufsichtsinstrument die Überprüfung der Gemeindegebarung an. Nähere Bestimmungen zur Durchführung enthält die Oö. Gemeindeprüfungsordnung (Verordnung). Diese sollte um ein Stellungnahme-Recht der Gemeinden in Prüfungsberichten erweitert werden und hinsichtlich Berichtsgestaltung festlegen, dass zwischen Sachverhalt und Bewertung zu trennen ist.
  • Die Umsetzung der gesetzlichen Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgung ist durchgängig von den Gemeinden einzufordern (z. B. durch Rundschreiben, Voranschlags-Erlass). Konkret wären die Anschlusspflichten in den Gebarungsprüfungen der Aufsichtsbehörde zu erheben und die Gemeinden zur entsprechenden Umsetzung anzuhalten. Das Land hat die Gemeinden dabei verstärkt auf die gültigen Bestimmungen des Oö. Wasserversorgungsgesetzes 2015 hinzuweisen (insbesondere auch zu Wasserleitungsordnungen bzw. Kosten der Anschlussleitung).
  • SP System der Gemeindeaufsicht (Pkt. 12, 18, 31/2018)
  • IP Wasserversorgung in Oberösterreich (Pkt. 26/2021)

Das Land sollte die wirtschaftliche Aufsicht über Wasserverbände sicherstellen und entsprechende Personalressourcen auf Dauer bereitstellen.

Beteiligungsunternehmen von Gebietskörperschaften sollten ihren Pflichten gegenüber der aufsichtsführenden Stelle nachkommen. Das bedeutet auch, dass Unterlagen fristgerecht vorgelegt werden. Hält sich ein Beteiligungsunternehmen nicht an die geltenden Regelwerke und Vereinbarungen, sollten diese – zur Wahrung von Rechten und Pflichten – entweder von der Unternehmenseigentümerin umgesetzt oder deren Einhaltung von der aufsichtsführenden Stelle sichergestellt werden.

Um vorhandene Verbesserungspotentiale auszuschöpfen, sollte die Geschäftsführung des Beteiligungsunternehmens regelmäßig Feedback zu ihrer Funktionswahrnehmung einholen und die sich daraus ergebenden Entwicklungsfelder aktiv bearbeiten. Eine Möglichkeit dazu wäre ein jährliches Zielvereinbarungsgespräch mit der aufsichtsführenden Stelle.