Elektronische Signatur

Elektronische Signatur (§ 4 SVG)

Im Sinne einer gesicherten elektronischen Veröffentlichung bringt der . LRH auf seinen Berichten die qualifizierte Elektronische Signatur (§ 4 SVG) der Direktorin bzw. des Direktors auf. Dadurch wird erkennbar, dass es sich um einen offiziellen Bericht des . LRH handelt.

Die Signatur setzt sich zusammen aus

  • eine Datums- und Zeitangabe
  • dem Hinweis auf die/den Unterzeichner:in
  • Informationen zur Prüfung des elektronischen Dokuments.

Ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenes Dokument hat gemäß Artikel 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vom 23. Juli 2014 ("eIDAS-VO") die gleiche Rechtswirkung wie ein handschriftlich unterschriebenes Dokument.

Bis zum 31.12.2024 galt die qualifizierte elektronische Signatur auch mit der Darstellung des Logos in folgender Form.

Prüfung eines qualifizierten elektronischen Dokuments

Sie können ein qualifiziertes elektronisches Dokument auf seine Echtheit und Unversehrtheit prüfen. Dazu nutzen Sie bitte folgende Adresse: