Oö. Landesrechnungshof

Bauprojekte - (5) Unterstützung durch Dritte

Bauvorhaben wie etwa Alten- und Pflegeheime, die oberösterreichweit überwiegend Sozialhilfeverbände und vereinzelt Gemeinden errichten und betreiben, sollten mithilfe „zentraler Dienstleister“ realisiert werden. Diese zentralen Dienstleister (oder eine geeignete Stelle des Landes) könnten als permanente Bauorganisation die Sozialhilfeverbände und Gemeinden in ihrer Funktion als Bauherr entlasten und für eine noch professionellere und wirtschaftlichere Bauabwicklung sorgen.

Im BVergG 2018 ist der Terminus der „zentralen Beschaffungsstelle“ definiert. Diese Stelle ist demnach ein Auftraggeber, der eine zentrale Beschaffungstätigkeit, gegebenenfalls zusammen mit einer Nebenbeschaffungstätigkeit, ausübt. Auch die Tätigkeiten sind begrifflich im Gesetz festgelegt. Öffentliche Auftraggeber unterliegen grundsätzlich vollumfänglich dem Vergaberecht (bis auf die im Gesetz erwähnten Ausnahmen vom Geltungsbereich). Die zulässigen Tätigkeiten einer zentralen Beschaffungsstelle sind eng auszulegen. Das Vergabeverfahren endet mit der Beschaffung der Bauleistungen. Technische (Dienst-)Leistungen wie z. B. örtliche Bauaufsicht, Kostenverfolgung oder Generalplanung, die zu einem späteren Zeitpunkt nach der Zuschlagsentscheidung von der zentralen Beschaffungsstelle erbracht werden, zählen nicht zu den taxativ aufgezählten Nebenbeschaffungstätigkeiten.