Oö. Landesrechnungshof

Dritte als Leistungserbringer

Leistungsabrechnungen Dritter sollten einer umfassenden Kontrolle unterzogen werden.

Bei Anwendung eines Leistungspreissystems kann es nach Vornahme der Abrechnung beim Leistungserbringer zu Überschüssen (Preis-Überzahlungen bzw. Gewinne) aus der Leistungsvergütung kommen. Der Umgang mit Überschüssen bzw. deren Verwendung sollte unter Berücksichtigung etwaiger gesetzlicher Vorgaben klar geregelt sein.

Für die Leistungsabrechnung ist eindeutig festzulegen, inwieweit Einnahmen von anderer Seite wie z. B. Spenden darin berücksichtigt werden. Die Bildung von Rücklagen aus derartigen Einnahmen sollte mit einem Maximalbetrag begrenzt werden.

Wettbewerbseinschränkende Maßnahmen und Vorgaben sind zu unterlassen.

Bei der Auftragsvergabe von Dienstleistungen an Dritte sollte das Land – auch bei der Verlängerung von Verträgen – die bundesgesetzlich vorgeschriebenen Vergabeverfahren anwenden. Dies gilt beispielsweise für die Information, Beratung und Betreuung im Rahmen der Grundversorgung.